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VIAC - Vinson Industrie Auktionen & Consulting GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen:

§1.0 Mit der Teilnahme an unserer Auktion erkennen Bieter und Käufer die nachstehenden Versteigerungsbedingungen an. Die Versteigerung erfolgt im Namen und in Rechnung des Auftraggebers. Der Ersteigerer hat die Möglichkeit, bei Rechnungserhalt Name und Anschrift des Auftraggebers zu erfahren.

§2.0 Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, wenn nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt. Eventuell erforderliche Mindestgebote setzt der Versteigerer fest.

§3.0 Der Versteigerer hat das Recht, die im Auktionskatalog festgelegte Reihenfolge zu ändern, Nummern zu trennen, zusammenzufassen oder zurückzuziehen, den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen oder Gebote, die als zu niedrig angesehen werden, zurückzuweisen. Es bleibt dem Versteigerer vorbehalten, einzelne Gebote abzufragen oder die Interessenten aufzufordern, Gebote abzugeben. Der Versteigerer kann ein Gebot aus berechtigten Gründen ablehnen.

§4.0 Das vom Ersteigernden zu zahlende Aufgeld beträgt 15% des Höchstgebotes in EUR. Sollte der Ersteigernde, aus welchen Gründen auch immer, das Aufgeld nicht zahlen, so bleibt dem Versteigerer jedenfalls der Auftraggeber insofern verhaftet. Auf den Betrag des Gebotes sowie des Aufgeldes wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Der Höchstbietende hat nach dem Zuschlag den vollen Kaufpreis per bankbestätigtem Scheck oder in bar an den Versteigerer zu zahlen. Ausländische Käufer werden gebeten, die Zahlung ausschließlich per bankbestätigtem Scheck zu leisten oder eine Bankgarantie zu hinterlegen. Verkäufe an Interessenten aus EU-Staaten können nur nach Vorliegen der amtlich beglaubigten USt-Identifikationsnummer umsatzsteuerfrei erfolgen. Die Umsatzsteuer auf das Aufgeld ist jedoch zu zahlen. Für Immobiliengeschäfte erheben wir eine Courtage in Höhe von 5% des notariell beurkundeten Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen MwSt. Dieser Anspruch bleibt auch bei einer Zwangsversteigerung des Objektes aufrechterhalten.

§5.0 Hinsichtlich jeglicher Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebotes, insbesondere auch, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag besteht, gilt allein und verbindlich die Entscheidung des Versteigerers, der sich die an der Versteigerung mitbietenden Beteiligten durch Teilnahme unterwerfen. Der Versteigerer kann gegebenenfalls den Zuschlag aufheben und den Gegenstand neu aufbieten.

§6.0 Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung von Kaufpreis, Aufgeld und Mehrwertsteuer auf den Ersteigerer über, bei Schecks nach bankbestätigter Gutschrift.

§7.0 Die Haftung des Versteigerers für fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen. Lediglich belangt werden kann er für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Die Gefahr hinsichtlich eventueller Schäden, des zufälligen Untergangs und des Verlustes, Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl geht mit Zuschlag an den Ersteigerer über. Dies gilt auch und insbesondere für Zubehörteile. Für Gegenstände, die bei Zuschlag nicht sofort verfügbar sind, gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 12. Bei nicht rechtzeitiger Abholung der ersteigerten Gegenstände hat der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Er kann die ersteigerten Gegenstände auch auf Kosten und Risiko des Ersteigerers demontieren und einlagern.

§8.0 Die Abholung der ersteigerten Gegenstände muß nach terminlicher Absprache erfolgen.

§9.0 Abtransport und Demontage der ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Ersteigerers. Der Ersteigerer haftet für Beschädigungen, die bei der Demontage oder beim Transport am Eigentum des Verkäufers entstehen. Sollte bei der Demontage z.B. von Absaugrohren u.a. eine Öffnung von Gebäudeteilen notwendig werden, müssen diese im Auftrag und auf Kosten des Ersteigerers von einer Fachfirma wieder geschlossen werden.

§10.0 Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt werden. Katalogangaben, z.B. technische Daten, Baujahre, Maße, Gewichts- oder Mengenangaben, sind keine zugesicherten Eigenschaften. Der Käufer erkennt an, daß jegliche Reklamation ausgeschlossen ist und der Verkäufer keinerlei Gewähr für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, offene oder versteckte Mängel, sonstige Schäden oder besondere Eigenschaften übernimmt. Der Verkauf der Gegenstände erfolgt wie sie stehen und liegen.

§11.0 Das Betreten des Geländes zur Besichtigung, Versteigerung und Abholung erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Versteigerers und des Verkäufers ist insofern ebenfalls auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Das Inbetriebsetzen von Geräten ist strengstens untersagt.

§12.0 Bei Gegenständen, die nicht sofort verfügbar sind, ist eine 25%ige Anzahlung fällig. Dem Verkäufer wird die Nutzung in bisherigem Umfang bis zu dem vom Versteigerer zu benennenden Termin zugestanden. Der Verkäufer hat die Verpflichtung für Wartung, Pflege und Instandhaltung in gleichem Maße wie bisher zu sorgen. Sofern eine Reparatur für den Verkäufer unwirtschaftlich werden sollte, wird der Kaufvertrag für den betreffenden Gegenstand ersatzlos aufgehoben und der Käufer erhält die hierauf geleisteten Zahlungen zurück. Weitergehende Ansprüche gegen den Verkäufer und/oder den Versteigerer bestehen nicht. Die dem Käufer angegebenen Freigabetermine gelten gleichzeitig als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Verkäufer übernimmt ab Gefahrenübergang keine Haftung gegenüber etwaigem Diebstahl, Verlust oder anderweitigem Untergang bzw. Verschlechterung des verkauften Gegenstandes. Der Versteigerer ist berechtigt, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers Kaufgelder und Nebenforderungen einzuziehen und einzuklagen.

§13.0 Für gutachterliche Tätigkeiten ist die Haftung begrenzt auf EUR 50.000,00 je Beauftragung. Sollte der Auftraggeber eine höhere Haftungssumme wünschen, so kann gegen eine Kostenübernahme diese erhöht werden.

§14.0 Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Standort der Gegenstände, für Zahlungen die Stadt Langen (Hessen). Ist der Käufer Vollkaufmann, ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main.

§15.0 Während oder unmittelbar nach der Versteigerung erstellte Rechnungen bedürfen der nochmaligen Prüfung, so daß nachträgliche Korrekturen zulässig sind.

§16.0 Für einen freihändigen Verkauf gelten die gleichen Bedingungen.

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